Der Entlastungsbetrag könnte für viele Pflegegeldbezieher eine absolute Entlastung darstellen, wenn der Anspruch klarer formuliert und einfacher – ohne viele Nachweise über Professionalität – in den Nachweisen zu erhalten wäre. Auch unsere Seniorenbegleiter können über den §45 diese Leistungen für unser Projekt einholen, was viele Senioren als sehr dankbare Gegenleistung empfinden, denn sie selbst erhalten diesen Betrag von 125 EURO im Monat nicht.
Doch müssen die Leistungserbringer vorab und während ihrer Ehrenamtszeit zusätzlich noch spezifische Weiterbildungen besuchen. Die Anforderungen steigen weiter an. Es geht bei WGN ums Zuhören, Spazierengehen, um Einkaufsbegleitung. Ob diese Vorgaben noch sinnvoll und realistisch für ein ehrenamtliches Angebot wie Weimars Gute Nachbarn sind?
Lesen Sie dazu einen Beitrag des VDK:
Der Entlastungsbeitrag soll eigentlich eine unkomplizierte Hilfe für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige sein. In der Realität kann er aber gerade für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Putzhilfe) häufig nur schwer in Anspruch genommen werden.
Grund ist, dass viele Anbieter solcher Leistungen die hohen Anforderungen, die an anerkannte Angebote gestellt werden, nicht erfüllen, da hier die gleichen Maßstäbe wie beispielsweise für Betreuungsangebote angelegt werden. So haben Betroffene oft Schwierigkeiten, überhaupt einen Anbieter zu finden, den sie mit der Pflegekasse im Rahmen des Entlastungsbetrags abrechnen können. Der VdK fordert von den Bundesländern eine Überarbeitung der Anforderungen. Die Hürden sind zu hoch, die Anforderungen etwa an Anbieter von einfachen Haushaltsleistungen unrealistisch.
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Die Zulassung von Anbietern ist gesetzlich geregelt. Thüringen sieht für ehrenamtliche Helfer und die Unterstützung im Haushalt 30 Stunden Schulung und für sonstige Helfer mindestens 160 Stunden, zuzüglich eines zweiwöchigen Praktikums in einer stationären Pflegeeinrichtung oder bei einem ambulanten Pflegedienst, vor. Das sind im Ländervergleich hohe Anforderungen.
(Quelle: VDK)